Frage: Wieso muss ich als Kosmetikerin oder Kosmetiker meine Anlagen und Behandlungen dokumentieren?
Alle Behandlungen, die mit Geräten durchgeführt werden, müssen nach §3 (2) NiSV nachvollziehbar sein. Daher muss im Rahmen der Verordnung eine Dokumentation der Geräte sowie der Behandlung stattfinden, damit Sie die Behandlungen weiter durchführen dürfen. Diese Dokumentationen müssen Sie aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
Gerätedokumentationen heben Sie bitte 3 Jahre auf und Behandlungsdokumentationen sogar 10 Jahre.
Was diese genau beinhalten sollen, erfahren Sie hier:
Die Gerätedokumentation ist nach der letzten Nutzung der Anlage wie schon erwähnt 3 Jahre aufzubewahren und muss Folgendes enthalten:
- Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage
- Einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage geprüft wurde.
- Einen Beleg darüber, dass die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen worden ist.
- Das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist und die Ergebnisse dieser Kontrolle
- Das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist sowie der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat
- Das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetreten ist, sowie Art und Folgen der Funktionsstörung oder des Bedienungsfehlers
Sie als Anlagenbetreibende sollen außerdem sicherstellen, dass die Beratung und Aufklärung mit einem Beratungsprotokoll dokumentiert wird und dass sich die zu behandelnde Person auf dieser Grundlage mit der Durchführung der Anwendung einverstanden erklärt.
Das Beratungsprotokoll und die Einverständniserklärung müssen im Betrieb ganze 10 Jahre aufbewahrt werden. Am Ende des Jahres, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, sollen die Daten dann sofort gelöscht werden.
Sie als Anlagenbetreibende zeigen der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme an. Die für Ihr Bundesland zuständige Behörde finden Sie unter diesem Link: https://www.bmuv.de/themen/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung/zustaendigkeit-der-bundeslaender-nisv
In der Anzeige ist der Name oder die Firma des Betreibenden, die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage erforderlich sowie ein Nachweis darüber, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Als Betreiber:in einer Anlage ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Noch genauerer Informationen zur Dokumentation der Anlagen finden Sie hier: https://www.buzer.de/3_NiSV.htm
Alle weiteren Informationen zur NiSV sowie zur Erlangung des Fachkundenachweises finden Sie auf unserer Webseite www.ecertification.de
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