Gebührenordnung
der younea.certification GmbH
in der Fassung vom 01. Mai 2023
1 Gebühren
Für die Inanspruchnahme von Prüfungen erhebt younea.certification, der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Gebührenordnung. Die Gebühren sind als feste Sätze festgelegt.
2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer an den Prüfungen von younea.certification teilnimmt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten bei younea.certification beantragt oder zu dessen Gunsten solche Tätigkeiten vorgenommen werden. Verpflichtet sich ein Dritter (z. B. der Arbeitgeber), die Gebühren für seine Mitarbeiter zu übernehmen, so hat er das schriftlich an younea.certification zu richten und eine gesonderte Rechnung zu verlangen. In diesem Fall ist er der Gebührenschuldner im Sinne dieser Ordnung.
Gebühren sind grundsätzlich sofort nach der Antragstellung zu entrichten und Teil der Zulassungsvoraussetzung zu den Prüfungen.
3 Mahnung und Beitreibung
Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
Für die Mahnung und die Beitreibung von Gebührenforderungen wird ein pauschalierter Aufwandsersatz erhoben. Dieser Aufwandsersatz soll die bei younea.certification anfallenden Kosten decken.
4 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am 01. Mai 2023 in Kraft.
Gebührentarife
Stand: 01.05.2023