Wie Sie Ihre Geräte richtig anmelden und was Sie als Betreiber:in wissen müssen!

Lesezeit: 2 min

5 wichtige Tipps, um hohe Bußgelder zu vermeiden:

Heute informieren wir Sie ausführlich über das Thema Anmelden von Geräten und geben Ihnen Tipps, damit Sie wissen, worauf es ankommt und wie Sie mit Ihren eigenen Geräten verfahren.

Laut § 3 Absatz 3 NiSV müssen Sie bestimmte Geräte mit nichtionisierender Strahlung bei der zuständigen Behörde anmelden. Dies betrifft Geräte mit Anwendung an Personen zu nichtmedizinischen Zwecken, wie z. B.:

  • Lasergeräte, IPL (intense pulsed light)
  • Ultraschallgeräte
  • Magnetfeldgeräte und
  • Geräte zur elektrischen oder elektromagnetischen Stimulation (EMF)

 1. Aber welche Geräte sind überhaupt betroffen?

Die genauen Definition und Wertegrenzen für Geräte finden Sie in § 2 NiSV und Anlage 1. Dort sind Grenzwerte für optische Strahlung, elektromagnetische Felder und Ultraschall aufgeführt: https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__2.html

🛑 WICHTIG: Sie müssen nur die Geräte anzeigen und melden, die über den genannten Schwellenwerten liegen. Lesen Sie also genau und vergleichen Sie die Herstellerinformationen der Geräte in Ihrem Studio.

2. Okay, und wo genau muss ich mein Gerät dann anmelden?

Bei der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde des Bundeslandes, das ist meist die Gewerbeaufsicht, das Gesundheitsamt oder die Bezirksregierung.

🛑 WICHTIG: Hier finden Sie eine aktuelle Liste der Ansprechpartner nach Bundesland: 

🔗 Zuständigkeit der Bundesländer (NiSV) – Vollzug der NiSV

3. Und was brauche ich konkret für die Anmeldung?

 Zum Anmelden benötigen Sie folgende Informationen:

  • Die genaue Bezeichnung Ihres Geräts (Hersteller, Typ, Seriennummer)
  • Die technischen Unterlagen/Nachweise zur Strahlungsart und -stärke
  • Ggf. die Konformitätserklärungen (CE-Kennzeichnung)
  • Den Nachweis über Ihr fachkundiges Personal (deren Fachkunde Zertifikate)
  • Ggf. die Betriebsanweisung und Schutzmaßnahmen

4. Was würde denn passieren, wenn ich meine Geräte doch nicht anmelde?

Nichtanmeldungen haben strenge Konsequenzen zur Folge, die Sie nicht nur aus Kostengründen besser vermeiden sollten. In§ 12 NiSV steht nämlich, dass nichtangemeldete Geräte, ordnungswidrig sind.
Damit riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro.

5. Und noch ein wichtiger Tipp zum Schluss:


📌 Vergessen Sie bitte nicht, dass auch gebrauchte Geräte oder Geräte aus dem Ausland meldepflichtig sind!

Prüfen Sie daher am besten noch heute, ob Ihre Geräte betroffen sind! 
Bei Unsicherheiten oder zur Vorbereitung der Anmeldung, wenden Sie sich einfach an Ihre zuständige Behörde. Wir von der eCertification informieren Sie gern!

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