Zertifikat Ausstellung

Zertifikatserwerb gemäß § 13 Absatz 2 der aktuellen NiSV

gemäß § 13 Übergangsregelungen Abs (2) …

(2) Wurde die Teilnahme an einer geeigneten Schulung zum Erwerb der Fachkunde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen, kann das Zertifikat nach § 4a Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ausgestellt werden, ohne dass es der Prüfung nach § 4a Absatz 1 Satz 2 bedarf. 
Erforderlich ist, dass der Schulungsanbieter im Zeitraum der Teilnahme an der Schulung entsprechend § 4b anerkannt war.
Die Anerkennung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 auch rückwirkend erteilt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß § 4b für den Rückwirkungszeitraum nachgewiesen sind.

Antragstellung:
– Prüfung aller für eine Zertifikatsaustellung erforderlichen eingereichten Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Schulungsnachweis mit entsprechenden Lerninhalten gern in PDF
  • Abschlusszertifikat
    Das Abschlusszertifikat kann durch folgende Nachweise erbracht werden:
    1. Erfolgreich abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung zur/zum Kosmetiker/in
    2. Erfolgreich abgeschlossener Bildungsgang zur/zum staatlich geprüften Kosmetiker/in
    3. Erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe
    4. Nachweis eines Grundkurses zur Haut und deren Anhangsgebilde
    Alternativ können Sie auch folgende Nachweise einreichen, wenn Sie keine der oben genannten Qualifikationen vorweisen können:
    5. Nachweis einer mindestens 5-jährigen, praktischen Berufserfahrung im Kosmetikgewerbe (bis zum 5. Dezember 2021), zum Beispiel: Arbeitszeugnis oder Gewerbeschein oder Urkunden und ähnliche Dokumente
    6. Nachweis über die bestandene Prüfung Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde

Detaillierte Informationen zum Hochladen Ihrer Unterlagen finden Sie auf unserer Webseite unter: https://www.ecertification.de/haeufige-fragen/#hochladen

67,00 

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